Einführung in den Zivil- und KatastrophenschutzZivilschutzDie Gesamtverteidigung in Deutschland umfasst die - militärische und die - zivile Verteildigung. ZivilverteidigungDie zivile Verteidigung umfasst die Vorbereitung und Durchführung aller zivilen Verteidigungsmaßnahmen. Dazu gehören folgende Hauptaufgabenbereiche: 1. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt Sie umfasst die Aufrechterhaltung -der Gesetzgebungsfunktion -der Rechtspflege -der Regierungs- und Verwaltungsfunktionen -der Sicherheit und Ordnung -der Informationsmöglichkeiten und -mittel 2. Versorgung Sie umfasst die Versorgung der Bevölkerung, der zivilen Einsatzverbände, der Streitkräfte und der sonstigen öffentlichen und privaten Bedarfsträger mit Gütern und Leistungen sowie die Deckung des lebens- und verteidigungswichtigen personellen Bedarfs. -Güter der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft -Energie und Wasser sowie Abwasserbeseitigung -Leistungen auf dem Gebiet des Verkehrswesens -Soziale Sicherung -Finanz- und Geldwesen 3. Unterstützung der Streitkräfte Hierzu gehören alle Maßnahmen im zivilen Bereich, die der Unterstützung der Operationsfreiheit und der Operationsfähigkeit der Streitkräfte dienen. -Deckung des personellen / materiellen Ergänzungsbedarfs -Gestellung von Transportmitteln und -leistungen -Instandsetzungsleistungen 4. Zivilschutz Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nicht-militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. (§ 1, Abs. 1 Zivilschutzgesetz) Zum Zivilschutz gehören insbesondere: 1. der Selbstschutz, 2. die Warnung der Bevölkerung, 3. der Schutzbau, 4. die Aufenthaltsregelung, 5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11, 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, 7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut. (§ 1, Abs. 2 Zivilschutzgesetz) Der Zivilschutz ist Bestandteil der Zivilverteidigung. Humanitäres Völkerrecht Die Genfer Abkommen Das humanitäre Völkerrecht ist im wesentlichen in den „Genfer Rot-Kreuz-Abkommen“ enthalten, die auf die Gedanken und Anregungen des Schweizers Henri Dunant (* 05.05.1828 ? 30.10.1910) zurückgehen. Ausgangspunkt war die Schlacht von Solferino 1859 zwischen Frankreich und Österreich in der die Verletzten keinerlei Schutz genossen bzw. keinerlei Hilfe erhielten. 1863 gründete Henri Dunant das Rote Kreuz als erste internationale Organisation, die es sich zur Aufgabe machte, das Los der Kriegsopfer zu mildern und als neutraler Vermittler zwischen den Kriegsparteien zu dienen. 1864 wurde das erste Genfer (Rot-Kreuz-) Abkommen über „Die Verbesserung des Loses der Kranken und Verwundeten bei den Armeen im Felde“ abgeschlossen. 1899 wurden diese Schutzregeln auch auf den Seekrieg ausgedehnt.(Zweites Genfer Abkommen) 1929 wurde auf Vorschlag des Internationalen Komitees des Roten Kreuz eine besondere „Konvention zum Schutz von Kriegsgefangenen“ beschlossen.(Drittes Genfer Abkommen) Der Schutz der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten wurde erstmals 1949 im vierten Genfer Abkommen über den „Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten geregelt. Die vier Genfer Abkommen gelten gegenwärtig in der Fassung vom 12. August 1949; sie sind weltweit von mehr als 150 Staaten als völkerrechtlich verbindlich in Kraft gesetzt worden. Das erste Zusatzprotokoll zu den Rot-Kreuz-Abkommen Während die Regelungen im IV. Genfer Abkommen, sich auf wenige Bestimmungen zum Schutz von Verwundeten, Kranken, Frauen und Kindern vor den Auswirkungen des Krieges beschränken, gehen die Regelungen des ersten Zusatzprotokolls zu den Rot-Kreuz-Abkommen wesentlich weiter: Durch dieses Zusatzprotokoll wurden die Methoden und Mittel der Kriegsführung zum Schutz der betroffenen Menschen beschränkt: So sind, -Waffen, die überflüssige Verletzungen, unnötige Leiden oder schwere Schäden der Umwelt verursachen, verboten; -Flächendeckende Angriffe, z.B. solche, bei denen besonders hohe Verluste unter der Zivilbevölkerung entstehen würden, verboten; -Angriffe auf Kernkraftwerke, Staudämme und Deiche in dicht besiedelten Gebieten verboten; -und alle für die Zivilbevölkerung lebenswichtigen Objekte sowie das Kulturgut vor der Zerstörung geschützt. Schutz der Helfer des Sanitätsdienstes Wesentlich für die Arbeit des Zivilschutzes ist allerdings, das durch das erste Zusatzprotokoll zu den Rot-Kreuz-Abkommen erstmals eine ausreichende völkerrechtliche Grundlage für die Arbeit des Zivilschutzes und für den Schutz seiner Helfer geschaffen wurde: Art. 15, Satz :„Das zivile Sanitätspersonal wird geschont und geschützt.“ In Artikel 21, 22 und 24 wird dieser Schutz auch auf entsprechend gekennzeichnete Sanitätsfahrzeuge, -luftfahrzeuge, Lazarettschiffe und Küstenrettungsfahrzeuge ausgedehnt. Nach Artikel 18 sind alle Sanitätseinheiten, ihre Helfer und Transportmittel mit dem international anerkannten Schutzzeichen, dem Roten Kreuz, dem Roten Halbmond, dem Roten David-Stern bzw. dem Roten Löwen mit Roter Sonne zu kennzeichnen. Zivilschutz im völkerrechtlichen Sinne
Im Artikel 61 des 1. Zusatzprotokoll zu den Rot-Kreuz-Abkommen ist der Zivilschutz ausdrücklich erwähnt: „Zivilschutz bedeutet die Erfüllung aller oder einzelner der nachstehenden humanitären Aufgaben zum Schutz der Zivilbevölkerung vor den Gefahren des Krieges und zur Überwindung der unmittelbaren Auswirkungen von Feindseligkeiten oder Katastrophen sowie zur Schaffung der für ihr Überleben notwendigen Voraussetzungen!“ Diese Aufgaben sind: -Warndienst -Evakuierung -Bereitstellung und Verwaltung von Schutzräumen -Durchführung von Verdunklungsmaßnahmen -Bergung (und Rettung) -Medizinische Versorgung -Brandbekämpfung -Aufspüren und Kennzeichnen von Gefahrenzonen -Dekontaminierung -Bereitstellung von Notunterkünften und Verpflegung -Notdienst zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung -Notinstandsetzung unentbehrlicher öffentlicher Versorgungseinrichtungen -Bestattungsnotdienste -Hilfsdienste bei der Erhaltung lebensnotwendiger Objekte Aus den blau markierten Aufgaben erwuchsen dem THW die folgenden Aufgaben: - Bergungsdienst - Instandsetzungsdienst Schutz der Helfer des Zivilschutzes Nach Artikel 62 des 1. Zusatzprotokoll zu den Rot-Kreuz-Abkommen werden die Zivilschutzorganisationen und ihr Personal geschont und geschützt. Gebäude, Fahrzeuge und Materialien, die zu Zivilschutzzwecken benutzt werden, sowie Schutzbauten für die Zivilbevölkerung dürfen nicht angegriffen werden. Nach Artikel 66 ist sicherzustellen, dass Zivilschutzorganisationen, deren Personal, Gebäude und Material als zum Zivilschutz gehörig erkennbar sind. Das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes besteht aus einem gleichseitigen blauen Dreieck auf orangefarbenem Grund. Katastrophenschutz Nach Artikel 30 des Grundgesetzes obliegt „die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgabe den Ländern, soweit das Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft oder zulässt.“ Der Katastrophenschutz ist Aufgabe der Bundesländer. Nach Artikel 73 Nr. 1 des Grundgesetzes hat der Bund aber die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, d.h. der Zivilschutz ist Aufgabe des Bundes. Entsprechende Regelungen finden sich im Zivilschutzgesetz. Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. (§ 11, Abs. 1 ZSG) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1. (§ 11 Abs. 2 ZSG) Katastrophenschutz im Frieden Der Katastrophenschutz ist ein nach Landesrecht organisiertes System der Gefahrenabwehr und Hilfeleistung bei außergewöhnlichen Schadensereignissen. Im Katastrophenschutz der Länder wirken unter anderem mit: -die Feuerwehren -die privaten Hilfsorganisationen -Arbeiter-Samariter-Bund -Deutsche Lebens-Rettungs- Gesellschaft -Deutsches Rotes Kreuz -Die Johanniter -Malteser-Hilfsdienst -die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk -der Bundesgrenzschutz -die Bundeswehr
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